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Zuzahlung



Fragen Sie bitte auf jeden Fall bei ihrer Krankenkasse oder Rentenversicher nach den neuesten Regelungen.
Informationen zum Thema Zuzahlungen
Zum aktuellen Stand bitte an die Krankenkassen wenden

Wesentliche Zuzahlungsregelungen
Regelung ab 1. Januar 2007

Arzneimittel

10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro, nicht mehr als die Kosten des Mittels, für bestimmte Arzneimittel ist ab dem 01.07.2007 keine Zuzahlung zu leisten (siehe unter Wegfall der Zuzahlungen)

Heilmittel

10% der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung

Häusliche Krankenpflege


10% der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung

Hilfsmittel

10 %, mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro, bei Wahl eines anderen als durch die Kasse zugelassenen Leistungserbringers zahlt die Krankenkasse die Kosten in Höhe des niedrigsten Preises

Arztgebühr

10 Euro für jede Inanspruchnahme bei einem Arzt, Zahnarzt, sofern keine Überweisung aus dem gleichen Quartal vorliegt. Ausgenommen sind Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen bei Ärzten oder Zahnärzten

Krankenhaus

10 Euro je Kalendertag, längstens 28 Tage

Stationäre Reha-Maßnahmen

10 Euro je Kalendertag unbegrenzt.
Ausnahme:
Anschlussheilbehandlungen. Hier gibt es eine Begrenzung auf 28 Tage, Zuzahlung aus dem vorherigen Krankenhaus wird angerechnet.

Fahrtkosten

Krankenwagen/Rettungseinsatz, Fahrtkosten zur stationären Behandlung
10 %, mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro
Fahrtkosten zur Dialyse, Chemotherapie/Strahlentherapie, Versicherte mit Scherbehindertenausweis mit Merkzeichen "aG"."BI" , "H" oder Pflegestufe II / III


Grundsätzliche Kostenübernahme nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. 10 % der Kosten mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro. Erfolgt die Behandlung anstelle eine stationären Behandlung über einen längeren Zeitraum, ist nur für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung zu leisten z.B. Chemotherapie.

Eingeschränkter Anspruch

Sehhilfe zu Gläsern

Anspruch für unter 18-Jährige wie bisher, Anspruch für über 18 Jahre nur noch bei schwerer Sehbehinderung

Kieferorthopädische Behandlung
20% der Behandlungskosten, beim 2. Kind 10 %. Eigenanteilsbelege sammeln. Wird bei erfolgreichem Abschluß durch die Krankenkasse erstattet.


15.07.2007 : Wegfall der gesetzlichen Zuzahlung für derzeit 11.341 Arzneimittel

Derzeit stehen 11.341 Präparate zur Verfügung, für die keine gesetzliche Zuzahlung (10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro) geleistet werden muss. Möglich wurde das durch das seit Mai 2006 geltende Arzneimittelversorgung-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG). Es sieht vor, dass preisgünstige Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 1. Juli 2006 von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden können.

Welche Informationen können Sie abrufen?

Auf der Homepage der Spitzenverbände (www.gkv.info) finden Sie die aus den amtlichen Preisdaten aufbereitete, vollständige und neutrale Befreiungsliste. Diese Liste gilt für alle gesetzlich Versicherten, egal in welcher Krankenkasse Sie versichert sind.

Jeder Interessierte (Versicherte) kann damit die alphabetisch nach Handelsnamen sortierten Produkte sowie deren Pharmazentralnummer (PZN), Hersteller, Wirkstoff, Wirkstärken, Packungsgrößen, Darreichungsformen und Apothekenverkaufspreis als pdf-Datei abrufen (Link siehe unten).

Für Ärzte sind diese Angaben nach Wirkstoffen entsprechend der Anatomisch-Therapeutisch-Chemischen-Klassifikation (ATC) sortiert (Link siehe unten).

Außerdem besteht durch eine Excel-Tabelle die Möglichkeit, die Informationen nach eigenen Suchkriterien sortieren zu lassen (Link siehe unten).

Wie oft werden die Informationen aktualisiert?

Jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats können Pharmafirmen in Deutschland beim Institut für Arzneimittelspezialitäten in Frankfurt am Main neue Preise melden. Auf der Basis dieser Meldungen aktualisieren die Krankenkassen die Befreiungslisten alle 14 Tage.

Haben auch Ärzte und Apotheker die aktuellen Preise?

Apotheken und Versandapotheken erhalten die amtlichen Preismeldungen in der Regel elektronisch zum Stichtag der Preismeldung. Die Apothekensoftware wird so direkt aktualisiert und die Apotheker können mit einem schnellen Blick in ihren Computer sagen, ob das verordnete Arzneimittel zuzahlungsfrei ist oder ob es eine günstige Alternative unter den derzeit 11.341 zuzahlungsfreien Produkten gibt. Aber auch der Arzt ist über zuzahlungsfreie Produkte informiert. Er entscheidet, ob ein zuzahlungsfreies Medikament in Frage kommt bzw. ein Austausch medizinisch vertretbar ist oder nicht. Die Mitarbeiter der Krankenkassen stehen den Versicherten ebenfalls gerne bei Fragen zur Verfügung.

Werden weitere Wirkstoffe auf der Liste hinzukommen und wird es damit künftig mehr zuzahlungsfreie Produkte geben?

Ja, davon gehen wir aus. Derzeit ist die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung die Ausnahme. Etwa ein Zehntel aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind derzeit von der Zuzahlungsbefreiungsregelung betroffen. Wir sind jedoch optimistisch, dass hier ein Prozess angestoßen worden ist, der sich in einem Wettbewerb um attraktive Preise für Versicherte und Krankenkassen fortsetzt.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen erwarten, dass im Laufe des Jahres neue Befreiungsgrenzen für weitere Wirkstoffe festgelegt werden können. Allerdings hat der Gesetzgeber hier strenge Vorgaben gemacht (siehe weiter unten). Stehen die neuen Befreiungsgrenzen fest, sind die Pharmahersteller wieder am Zug. Von ihrer Preispolitik hängt es dann ab, in wie weit die Befreiungslisten um neue Produkte anwachsen werden. Senken die Unternehmen ihre Preise unter die Zuzahlungsbefreiungsgrenze, werden die Befreiungslisten umfangreicher und immer mehr Patienten können in der Apotheke Geld sparen.

Unter welchen Voraussetzungen greift die Zuzahlungsbefreiung?

Die Krankenkassen legen auf der Basis der im AVWG definierten Kriterien gemeinsam und einheitlich Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel fest. Versicherte müssen dann bei der Verordnung eines Arzneimittels, dessen Apothekenverkaufspreise die festgelegte Grenze nicht überschreitetet, keine gesetzliche Zuzahlung leisten. Zuzahlungsbefreiungsgrenzen können nach den Vorgaben des AVWG erstens nur für Arzneimittel mit festbetragsgeregelten Wirkstoffen festgelegt werden, für die einheitliche Erstattungshöchstgrenzen durch die gesetzliche Krankenversicherung definiert sind. Zweitens müssen trotz der Befreiung Einsparungen für die gesetzlichen Krankenkassen zu erwarten sein. Letztendlich ist hierbei allerdings nicht das einzelne Medikament, sondern die gesamte Wirkstoffgruppe ausschlaggebend.

Bitte beachten Sie, dass der Download aufgrund der Dateigröße einige Zeit dauern kann. Die pdf-Dateien können per Klick auf das Fernglas in der Symbolleiste oder durch Anklicken von BEARBEITEN / SUCHEN in der oberen Menüleiste durchsucht werden. Folgende Listenformate stehen zum Download zur Verfügung:

Schwer chronisch kranke Versicherte

Schwer chronisch Kranke müssen nur 1 % der Jahres-Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen aufbringen. Diese Grenze gilt auch für die anderen im Haushalt lebenden Familienangehörigen. Welche Erkrankungen als schwere chronische Krank­heiten eingestuft werden, können wir noch nicht beantworten. Die Definition legt der Bundesausschuss in Richtlinien fest.

Bitte haben Sie mit der Frage nach der Anerkennung als schwer chronisch Kranker noch etwas Geduld.

Es gibt eine besondere Regelung für folgende Personen

• Empfänger von Sozialhilfe und Kriegsopfertürsorge

• Heimbewohner, deren Unterbringung von einem Träger der Sozialhilfe bzw. Kriegsopferfürsorge getragen wird.

Die Belastungsgrenze berechnet sich nach dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand. Dieser Betrag ist regional unterschiedlich. Die Belastungsgrenze wird etwa 70,00 6 im Jahr betragen (etwa 35,00 C für schwer chronisch Kranke).

Definition für schwerwiegend chronisch krank nach dem GMG § 91 SGB V

1. Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr lang)


2. Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Stufe II oder III vor.


3. Es liegt ein Grad der Schwerbehinderung von mindestens 60 vor oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 %


4. Wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr lang)


5. Nach ärztlicher Einschätzung erfordert das Leiden eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.



c) 2007 by CeD Netzwerk, Frank Siebert. Letzte Aktualisierung 22.06.2009





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